|
Maßgeblich für die Berechnung der
Beiträge in der PKV ist das Äquivalenzprinzip. Da-nach
besteht eine enge Beziehung zwischen der Beitragshöhe und dem
Versicherungsschutz. Je umfassender der Versicherungsschutz, je
höher also die voraussichtlich in Anspruch genommenen Versicherungsleistungen
sind, desto höher sind auch die Beiträge in der privaten
Krankenversicherung (PKV). Anders in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV). Ein Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gibt
es hier grundsätzlich nicht. Die Beiträge werden nach
dem Einkommen berechnet; eine Beziehung zum Umfang des Versicherungsschutzes
besteht nicht. Konkret macht sich die Anwendung des Äquivalenzprinzips
in der Beitragskalkulation der PKV in vier Faktoren bemerkbar:
Die Beitragshöhe hängt vom Umfang
der versicherten Leistungen ab. So ist z.B. ein Versicherungsschutz,
der im Krankenhaus auch die Unterbringung im Einbettzimmer umfaßt,
teurer als ein Versicherungsschutz, der nur die Unterbringung im
Mehrbettzimmer einschließt.
Die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen steigt mit dem Lebensalter.
Deshalb hängen die Beiträge in der PKV auch vom Lebensalter
bei Versicherungsbeginn ab. Je früher sich jemand für
einen Versicherungsschutz in der PKV entscheidet, desto niedriger
sind die Beiträge.
Ein weiterer Aspekt ist der Gesundheitszustand zu Beginn der Versicherung.
Bereits vorhandene Erkrankungen sind, versicherungstechnisch gesprochen,
zusätzliche Gesundheitsrisiken, die nach dem Äquivalenzprinzip
oft nur dann versichert werden können, wenn für das zusätzliche
Risiko auch zusätzliche Beiträge (Risikozuschläge)
bezahlt werden.
Die Tarife werden für Männer und Frauen jeweils unterschiedlich
kalkuliert.
Wichtig ist: Es kommt immer auf die Verhältnisse zu Beginneines
Versicherungsvertrages an. Dies ist Grundlage für die Beitragsberechnung.
Treten zu einem späteren Zeitpunkt neue risikorelevante Tatbestände
auf insbesondere durch Verschlechterung des Gesundheitszustandes
, dann hat das keine Auswirkungen auf die Beiträge. Spätere
Risikozuschläge sind also nicht möglich. Wird allerdings
der Versicherungsumfang nachträglich erweitert, indem sich
der Versicherte für einen anderen Tarif entscheidet, dann erfolgt
für den erweiterten Versicherungsschutz erneut eine Risikobeurteilung.
Für einen zusätzlichen Versicherungsschutz wird auch ein
risikogerechter Mehrbeitrag berechnet.
Junge bilden Vorsorge fürs Alter
Mit dem Alter steigt die Inanspruchnahme von
Gesundheitsleistungen. 80jährige Männer benötigen
z.B. etwa achtmal so hohe Aufwendungen für Arzneimittel wie
41jährige. Die Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen steigt
zwischen dem 30sten und dem 80sten Lebensjahr um den Faktor 10 bis
12. Diese Beispiele lassen sich fortsetzen. In der PKV treffen die
Jungen deshalb rechtzeitig Vorsorge für die mit dem Alter steigenden
Gesundheitskosten. In der Beitragsberechnung wird bereits einkalkuliert,
daß mit dem Alter auch die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen
zunimmt. In der PKV wird hierfür eine Alterungsrückstellung
gebildet.
Für die nächsten Jahrzehnte wird es
tiefgreifende Veränderungen der Bevölkerungsstruktur geben.
Der Anteil alter Menschen an der Bevölkerung wird stark zunehmen,
gleichzeitig sinkt der Anteil junger Menschen.
Dazu einige Zahlen:
Heute ist jeder fünfte Bürger älter
als 60 Jahre, 2030 wird das für jeden dritten Bürger gelten.
Die Zahl der über 85jährigen wird um 90 Prozent bis 2030
zunehmen.
Damit steigt natürlich auch die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen
verbunden mit entsprechend höheren Kosten. Die Folgen für
die Krankenversicherung hängen vom Finanzierungsverfahren ab.
Es gibt das Umlageverfahren und das Anwartschaftsdeckungsverfahren.
Nach deutschem Recht muß die PKV in der Vollversicherung nach
dem Anwartschaftsdeckungsverfahren arbeiten. Damit wird bereits
heute eine systematische Vorsorge für das Alter gebildet.
Die folgende Grafik 2 verdeutlicht die Beitragsberechnung in der
PKV. Die schwarze Linie gibt die mit dem Alter steigenden Gesundheitskosten
wieder. Die blaue Linie zeigt, wie der Beitrag in der PKV kalkuliert
wird. Dabei handelt es sich um ein sehr vereinfachtes Modell, das
von konstanten Preisen für Gesundheitsleistungen ausgeht, an
dem aber die Grundzüge der Beitragskalkulation in der PKV deutlich
werden. Am Anfang liegt der Beitrag über der tatsächlichen
Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen. Aus der Differenz wird
die Alterungsrückstellung gebildet. In späteren Lebensjahren
übersteigt die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen den
Beitrag. Die Differenz wird dann durch Entnahmen aus der Alterungsrückstellung
finanziert.
Der Beitrag in der PKV wird über die
gesamte Versicherungsdauer so kalkuliert, daß er
o in jungen Jahren oberhalb der tatsächlich
in Anspruch genommenen Gesundheitsleistungen und
o in späteren Jahren unterhalb dieser Leistungen liegt.
Die Differenz zwischen dem tatsächlichen
Beitrag und den rechnerischen Kosten für Gesundheitsleistungen
in jungen Versicherungsjahren wird in der Alterungsrückstellung
verzinslich angelegt. Wenn in späteren Lebensjahren die rechnerischen
Kosten für Gesundheitsleistungen über dem Beitrag liegen,
dann wird die Differenz aus der Entnahme für Alterungsrückstellungen
finanziert. Versicherungsmathematisch wird von einer bestimmten
Risikogruppe ausgegangen. Maßgeblich sind beispielsweise alle
Männer eines bestimmten Tarifs mit einem bestimmten Eintrittsalter.
Die in der Grafik 2 abgebildete Kurve für die mit dem Alter
ansteigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen basiert auf
vorliegenden statistischen Materialien über die für eine
solche Risikogruppe üblicherweise zu erwartende Entwicklung
der Inanspruchnahme. Die in der Grafik 2 gezeichnete Linie für
den Beitrag entspricht deshalb einem ganz bestimmten Eintrittsalter.
Je später das Eintrittsalter, desto höher muß der
Beitrag sein, um ausreichende Zuführungen zu den Alterungsrückstellungen
zu ermöglichen.
Verzinsung von Alterungsrückstellungen
Der Zinssatz zur Berechnung von Alterungsrückstellungen
beträgt entsprechend gesetzlicher Vorgaben 3,5 Prozent. Dies
ist ein Zinssatz, der von einer vorsichtigen Kalkulation der Zinsentwicklung
ausgeht. Nach den allgemeinen, auch im Handels- und Steuerrecht
üblichen Bewertungsgrundsätzen muß eine Bewertung
künftiger Verbindlichkeiten immer nach dem Vorsichtsprinzip
erfolgen. Eine Verzinsung von 3,5 Prozent ist auch bei schlechter
konjunktureller Entwicklung erzielbar. Würde man eine höhere
Verzinsung zugrunde legen, würde man das Risiko eingehen, daß
in Zeiten schlechter konjunktureller Lage der Marktzins unter dem
kalkulierten Zins liegen würde. Folglich könnte dann die
Alterungsrückstellung nicht in der vorgesehenen Höhe aufgebaut
werden. Theoretisch denkbar wäre es auch, einen niedrigeren
Zinssatz als 3,5 Prozent für die Berechnung der Alterungsrückstellung
zugrunde zu legen. Allerdings wäre dies selbst unter der Annahme
einer pessimistischen Entwicklung des allgemeinen Marktzinssatzes
kaum zu rechtfertigen. Im übrigen gilt: Je niedriger der rechnerisch
zugrundegelegte Zinssatz, desto weniger kommen der Alterungsrückstellung
Zinserträge zugute, desto höher müssen dann die Zuführungen
zu Alterungsrückstellungen aus den Beiträgen sein. Vereinfacht
gesagt gilt also: je niedriger der rechnerische Zinssatz, desto
höher der erforderliche Beitrag. Wenn der Marktzins über
3,5 Prozent liegt, dann entstehen Zinserträge, die versicherungsmathematisch
als Überzinsen bezeichnet werden. Diese Überzinsen
werden insbesondere für zusätzliche Beitragsentlastungen
im Alter oder für Beitragsrückstellungen verwendet. §
12 a Abs. 1 bis 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) regelt
die Verwendung sowie die Aufteilung der Überzinsen. 80 Prozent
dieser Überzinsen jedoch nicht mehr als 2,5 Prozent
der gesamten Alterungsrückstellung müssen den Versicherten
für eine Beitragsentlastung im Alter zugute kommen. Dabei werden
50 Prozent allen Versicherten gutgeschrieben, die weiteren 50 Prozent
sind direkt für die über 65jährigen bestimmt. Diese
Beiträge werden innerhalb von drei Jahren zur Prämienermäßigung
bzw. zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen
verwendet.
(aus einer Publikation des PKV-Verbandes)
|