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Die Kalkulationsgrundlagen zur Beitragsberechnung
entstammen heute vorliegenden Statistiken über die Gesundheitskosten
und über die mit dem Alter steigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen.
Nun treten im Laufe der Jahre häufig Entwicklungen ein, deren
quantitative Auswirkungen aus der Vergangenheit heraus statistisch
nicht erfaßbar sind. Der medizinische Fortschritt hat es möglich
gemacht, daß viele Krankheiten heute erkannt und behandelt
werden können, bei denen dies früher nicht möglich
war. Viele Operationen bei älteren Menschen sind z.B. erst
durch Erkenntnisse in der Anästhesie in den letzten 20 Jahren
möglich geworden. Eine Herzoperation bei 80jährigen war
früher undenkbar, heute ist sie fast zur Selbstverständlichkeit
geworden. Neue Behandlungsmethoden kommen hinzu.
Auch die Lebenserwartung der Bevölkerung
steigt, so daß heute die Alterungsrückstellung für
höhere Behandlungskosten im Alter für einen längeren
Zeitraum gebildet werden muß. Hinzu kommen vor allem Preisänderungen
bei Gesundheitsleistungen. Die Pflegesätze in den Krankenhäusern
werden bspw. ebenso wie die Arzneimittel teurer. Dies alles bewirkt,
daß die bei der ursprünglichen Beitragskalkulation zugrundegelegten
statistischen Daten im Zeitablauf immer wieder aktualisiert werden
müssen. Dies macht Beitragsanpassungen erforderlich. Höhere
Beiträge repräsentieren den Umstand, daß der Versicherungsschutz
auch die im Zeitablauf höheren Leistungen, z.B. die aufgund
des medizinischen Fortschritts neu hinzugekommenen Behandlungsmethoden,
umfaßt. Versicherungsmathematisch entspricht dies der Ausweitung
des Versicherungsschutzes. Verbesserte und teurere Leistungen, die
früher noch nicht existierten, folglich auch noch nicht im
Versicherungsschutz enthalten waren, sind jetzt zusätzlich
aufgenommen worden. Jeder private Krankenversicherungsschutz nimmt
automatisch an diesen Verbesserungen des Versicherungsschutzes teil.
Das führt zwangsläufig zu Auswirkungen auf der Beitragsseite.
Beitragsanpassungsklausel
Da neue Entwicklungen aus der Vergangenheit
heraus nicht immer statistisch berücksichtigt werden können,
müssen Beiträge regelmäßig überprüft
und bei Bedarf angepaßt werden. Aufgrund der sog. Beitragsanpassungsklausel
darf eine Prämienänderung gemäß § 12 b
VAG nur dann vorgenommen werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder
der Prämienänderung zugestimmt hat. Zum Treuhänder
darf nur derjenige bestellt werden, der fachlich geeignet, zuverlässig
und vor allem vom jeweiligen Versicherungsunternehmen unabhängig
ist. Er muß über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet
der Prämienkalkulation in der Krankenversicherung verfügen.
Der Treuhänder muß überprüfen, ob die Prämienänderung
mit den dafür bestehenden Vorschriften im Einklang steht. Dazu
sind ihm sämtliche für die Prüfung der Prämienänderung
erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen sowie die hierfür
notwendigen Nachweise und Daten vorzulegen. In den technischen Grundlagen
sind die Grundsätze für die Berechnung der Prämien
und Alterungsrückstellungen sowie die verwendeten Rechnungsgrundlagen
und mathematischen Formeln vollständig anzugeben.
Einige sinnvolle Maßnahmen gegen steigende
Beiträge im Alter
Werden Beitragsanpassungen unentbehrlich, so
sind ältere Versicherte davon oft besonders betroffen. Dies
liegt vor allem daran, daß die Erhöhung der Krankheitskosten
ein Auffüllen der Alterungsrückstellung für
die Zukunft notwendig macht. Je älter der Versicherte ist,
desto kürzere Zeit verbleibt für dieses Auffüllen,
so daß der dafür erforderliche zusätzliche Beitrag
entsprechend höher ausfallen muß. Ebenso muß die
Alterungsrückstellung aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung
zusätzlich erhöht werden. Denn: Die Alterungsrückstellung
dient als eine Art Reserve, die in jungen Jahren aufgebaut wird,
um im Alter den laufenden gestiegenen Leistungsbedarf
zu decken. Eine gestiegene Lebenserwartung verursacht höhere
Kosten, die durch höhere Alterungsrückstellungen aufgefangen
werden müssen. Die PKV hat auf diese Entwicklung reagiert und
zahlreiche Lösungsansätze realisiert. So werden seit 1995
in erheblich erweitertem Umfang Mittel für Beitragsentlastungen
im Alter verwendet. Die PKV-Versicherten haben beispielsweise ein
sog. Umstufungsrecht, d. h. sie können von einem
Tarif zu einem anderen, günstigeren Tarif wechseln. Ebenso
sind die Erhöhung des vereinbarten Selbstbehalts oder auch
die Absenkung des Versicherungsschutzes im Krankenhaus vom Einbett-
auf das Zweibettzimmer interessante Alternativen, um die Beiträge
kurzfristig und spürbar zu senken. Diese Möglichkeiten
sollten individuell durchdacht und mit dem jeweiligen PKV-Unternehmen
in einem persönlichen Gespräch geklärt werden.
Eine weitere Möglichkeit der eigenverantwortlichen
Vorsorge im Alter stellen die sog. Beitragsentlastungsprogramme
in der Vollversicherung dar. Im Prinzip geht es darum, eine garantierte
Prämienabsenkung im Rentenalter vorzunehmen, die aus einem
höheren Beitrag in jungen Jahren finanziert wird. Im Rahmen
eines Beitragsentlastungsprogramms zahlt der PKV-Versicherte in
jungen Jahren eine zusätzliche Beitragsleistung. Diese wird
für eine Beitragsreduzierung im Alter eingesetzt. Die Beitragsentlastungsprogramme
sind als integrierter Bestandteil der Krankenvollversicherung ebenfalls
durch den Arbeitgeber zuschußfähig.
Je früher ein Versicherter sich für
ein Beitragsentlastungsprogramm entscheidet, desto niedriger kann
der von ihm zu zahlende Beitrag sein. So erhöht sich der Beitrag
durch eine integrierte Beitragskomponente z.B. um rd. 10 Prozent.
Damit wird dann in Abhängigkeit vom jeweiligen Tarif, Eintrittsalter
und Geschlecht eine Beitragsermäßigung ab dem 65sten
Lebensjahr erreicht, die insgesamt zu einer deutlich günstigeren
Beitragsentwicklung im Alter führt.
(aus einer Publikation des PKV-Verbandes)
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