In den Medien ist vergleichsweise häufig
von Beitragssteigerungen in der PKV die Rede, zuweilen sogar von zweistelligen
Zuwachsraten.
Steigen die Beiträge bei der PKV also doch schneller als bei
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)? Die Beiträge in der
GKV sind einkommensabhängig. Steigt das Einkommen, dann steigt
auch der Beitrag. Bei sinkendem Einkommen unterhalb der Bemessungsgrenze
hat das den unbestreitbaren Vorzug, daß zwar nicht die prozentuale,
wohl aber die absolute Beitragsbelastung ebenfalls sinkt. Die Beiträge
in der GKV verändern sich bei den Pflichtversicherten mit jeder
Gehaltsänderung. Steigt das Gehalt z.B. um 5 Prozent, so erhöhen
sich auch die Beiträge für die gesetzlichen Krankenkassen
um 5 Prozent. So führt jede Tariflohnänderung und jede individuelle
Gehaltsveränderung bei einem Pflichtversicherten zu einer Änderung
der Krankenkassenbeiträge. Je höher das Einkommen, desto
höher ist natürlich auch die finanzielle Belastbarkeit und
umso eher lassen sich höhere Beiträge auch verkraften. Für
die Frage, wie hoch die tatsächliche prozentuale Steigerung ist,
ist dies allerdings weniger von Bedeutung.
Bei einem Arbeitnehmer, der freiwillig in der
GKV versichert ist, führt zwar nicht die Gehaltserhöhung
zu einem Anstieg des GKV-Beitrags, wohl aber die Erhöhung der
Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze, und zwar solange
bis das Einkommen von der Bemessungsgrenze eingeholt wird. Jedes
Jahr zum 1. Januar steigt diese Grenze um einen bestimmten Prozentsatz
an. Der Anstieg folgt der allgemeinen Einkommensentwicklung. Für
freiwillig Versicherte bedeutet dies praktisch eine automatische
Erhöhung ihrer Krankenkassenbeiträge. Über solche
einkommensabhängigen Beitragserhöhungen bei
den Krankenkassen wird in den Medien nur selten berichtet. Anders
bei der PKV. Hier sind die Beiträge einkommensunabhängig.
Auch wenn das Einkommen in einem Jahr um 10 Prozent steigen sollte,
hat das auf den Krankenversicherungsbeitrag keinen Einfluß.
Er bleibt davon unberührt. Dies gilt allerdings auch, wenn
das Einkommen sinkt.
Eine Beitragssatzanhebung um einen Prozentpunkt
bei den gesetzlichen Krankenkassen von beispielsweise 13 auf 14
Prozent klingt wie ein bescheidener Anstieg. Bei einem Einkommen
von 2.500 EUR bedeutet das aber, daß der Beitrag von 325 EUR
auf 350 EUR ansteigt. Bei einem Einkommen von 1.500 EUR steigt der
Beitrag von 195 EUR auf 210 EUR. Rechnerisch sind das jeweils 7,7
Prozent. Die Argumentation mit Prozentpunkten ist deshalb zuweilen
mißverständlich. 7,7 Prozent Anstieg verbunden mit einer
dreiprozentigen Gehaltssteigerung führen im Ergebnis aber bereits
zu einer zweistelligen Erhöhung der Krankenkassenbeiträge:
Beispiel:
Gehalt am Jahresanfang 2.425 EUR x 13% Krankenkassenbeitragssatz
= 315,25 EUR
Gehalt ab 1.6. 2.500 EUR x 13% Krankenkassenbeitragssatz = 325,00
EUR
Beitragssatzerhöhung von 13 auf 14% 2.500 EUR x 14% neuer Beitragssatz
= 350,00 EUR
tatsächlicher Anstieg des Krankenkassenbeitrages
+ 11,0%
Die Beurteilung des Beitragsanstiegs in der
PKV ist schwieriger. Jede einzelne Beitragserhöhung muß
von einem unabhängigen Treuhänder genehmigt und dem Versicherten
individuell mitgeteilt werden. Denn eine unmittelbar an das Einkommen
gekoppelte Beitragserhöhung gibt es bei der PKV nicht. Bei
der Beurteilung einer Beitragserhöhung ist zudem darauf zu
achten, wie lange die letzte Erhöhung zurückliegt. Ist
beispielsweise die letzte Erhöhung schon drei Jahre her, dann
führt eine Beitragserhöhung von 11 Prozent zum gleichen
Ergebnis wie eine Beitragsanpassung von jährlich 3,53 Prozent.
Und noch etwas ist zu beachten. Beitragsanpassungen sind in jedem
einzelnen Tarif jeweils gesondert vorzunehmen. Viele Versicherte
haben in der PKV mehrere Tarife abgeschlossen; z.B.
- Tarif für ambulante Behandlung
- Tarif für Zahnbehandlung
- Tarif für Krankenhausleistungen
- Tarif für Krankentagegeld
Wird beispielsweise nur der Beitrag des Tarifs
für ambulante Behandlung um 15 Prozent erhöht und macht
der Tarif für ambulante Behandlung ein Drittel des gesamten
PKV-Vertrages aus, dann führt das dazu, daß sich der
Gesamtbeitrag auch nur um ein Drittel -also um 5 Prozent - erhöht.
Wer Beitragsanpassungen in der PKV also wirklich beurteilen will,
der muß genau hinschauen. Meldungen von angeblich drastischen
Beitragserhöhungen erscheinen bei genauer Betrachtung meist
in einem etwas anderen Licht. Nur wer genau vergleicht, kommt zu
einem wirklich aussagefähigen Ergebnis. Zudem ist es immer
besser, einen Vergleich über einen längeren Zeitraum von
z.B. 10 Jahren zu ziehen. Vergleiche einzelner Jahre können
durch Sondereinflüsse gekennzeichnet sein.
Wann kann der Beitrag in der PKV angepaßt
werden?
Die Beitragsanpassung in der PKV geschieht, indem jeder Tarif und
innerhalb eines jeden Tarifs Gruppen gleicher Risiken, d.h. vor
allem differenziert nach Eintrittsaltersgruppen, untersucht werden.
Sind die Ausgaben für die Versicherten dieser Gruppe stärker
gestiegen als ursprünglich kalkuliert, dann wird eine Beitragsanpassung
erforderlich. Dies setzt die Zustimmung eines unabhängigen
und fachlich qualifizierten Treuhänders voraus. Der Treuhänder
ist verpflichtet zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien
mit den dafür bestehenden Vorschriften in Einklang steht. Dazu
sind ihm alle erforderlichen technischen Rechnungsgrundlagen einschließlich
der hierfür benötigten Nachweise und Daten zur Verfügung
zu stellen. In den technischen Grundlagen müssen die Grundsätze
für die Berechnung der Prämien und Alterungsrückstellungen
einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen
Formeln vollständig angegeben sein.
(aus einer Publikation des PKV-Verbandes)
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